Häufig gestellte Fragen.

In der Regel findet einmal im Jahr eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Die einzelnen Eigentümer der verschiedenen Einheiten treffen Sie hier mit dem Verwalter um die Wünsche für die Zukunft der Eigentümergemeinschaft festzulegen.

Die Betriebskostenabrechnung und der Wirtschaftsplan werden beschlossen und der Verwalter entlastet. Weitere Themen könnten zum Beispiel anfallende Instandhaltung oder Modernisierung sein. Gibt es Neuigkeiten rund um die Anlage oder spezifische Gesetzesänderungen, werden die Eigentümer entsprechend informiert.

In dringenden Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, um schnellstmöglich handeln zu können. Dies macht vor allem bei akuten Instandsetzungs- / haltungsmaßnahmen Sinn.

Alle besprochenen / beschlossenen Punkte werden protokolliert und innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung an alle Eigentümer verschickt. So werden auch diejenigen Informiert die selber nicht anwesend waren.
Sollten man mal verhindert sein und nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, kann man einem Dritten eine Vollmacht ausstellen. In der Einladung zur Versammlung liegt bereits ein Vordruck bei, welcher im Original unterzeichnet vor der Versammlung an die Hausverwaltung überreicht werden muss.
Auf der Hausgeldabrechnung sie Sie von uns als WEG Verwalter erhalten, finden Sie auch eine Position, welche die gesetzlich umlagefähigen Betriebskosten beinhaltet.. Diese Kosten können auf den Mieter umgelegt werden.

Aber Achtung: Eventuell anfallende Gebühren wie z.B. Grundsteuer, Müll und Wasser die Sie nicht über die WEG sondern gesondert in Rechnung gestellt bekommen müssen ebenfalls mit auch die Mieterabrechnung Beachten hierfür die Vereinbarung im abgeschlossenen Mietvertrag.
Alle Häuser müssen renoviert, saniert oder repariert werden. Hierfür fallen unter Umständen hohe kosten an. Damit nicht jeder Eigentümer die Summe auf einmal zahlen muss wird eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Hiervon werden Instandhaltungs- und setzungsarbeiten im gemeinschaftlichen Eigentum beglichen. Hierzu zählt z.B. die Heizungsanlage, die Fassade oder das Treppenhaus.

Je nach Miteigentumsanteilen zahlt jeder Eigentümer regelmäßig seinen Anteil in das „Sparschwein“ der Gemeinschaft.

Die Rücklage geht auch bei Verkauf auf den neuen Eigentümer über und kann nicht an den alten ausgezahlt werden.
Auf keinen Fall! Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum sind zwingend der Hausverwaltung zu melden. Der Verwalter kümmert sich dann um alle nötigen Maßnahmen unter Berücksichtigung evtl. Wartungsverträge und Gewährleistungsansprüche ein.

Sollte trotzdem selbst ein Handwerker beauftragt werden gilt grundsätzlich „Auftraggeber zahlt“. Unter umständen kann es dazu kommen das alles zurück gebaut werden muss. Die zählt ebenfalls wenn Arbeiten selbst durchgeführt werden.
Steht ein Eigentums- oder Mieterwechsel an, benötigen wir sämtliche Daten zu diesem Vorgang. Hier die wichtigsten im Überblick:

• Namen und Vornamen des neuen Eigentümers / Mieters
• Komplette Anschrift des neuen Eigentümers
• Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail, etc.)
• Personenzahl
• Nutzen- / Lastenübergabe bzw. Stichtag
• Zählerstände von Heizung, Warm- und Kaltwasser (oder Kopie des Ableseprotokolls)

Bei Verkauf / Übertragung der Wohnung benötigen wir einen Nachweis
Sollten Sie am Tag der Heizungsablesung nicht zuhause sein, ist noch ein kostenloser Zweittermin möglich. Melden Sie sich telefonisch im Vorfeld des 1.Termins bei dem Ablesedienst um einen neuen Termin zu vereinbaren. Meist liegt die Telefonnummer vor oder kann bei uns erfragt werden.

Jeder weitere (ab dem 3) Termin wird kostenpflichtig und ist durch den Nutzer selbst zu bezahlen.
Sämtliche Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure die als Schlafbereich und Rettungsweg dienen, müssen hier mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.

Das ist der Mindestschutz! Empfehlenswert ist natürlich auch das Wohnzimmer (Kerzen) und mögliche Abstellzimmer (Elektrogeräte / Bügeleisen), also da wo Brände entstehen können. Die Rauchmelder müssen regelmäßig durch den Eigentümer oder durch eine von Ihm beauftragte Person geprüft und dies Protokolliert werden.

Die Installation von Rauchmelder in einer Mietwohnung ist eine Modernisierungs-maßnahme. Der Mieter hat den Einbau zu dulden und dem Vermieter oder dem beauftragten Dienstleister Zutritt zur Wohnung gewähren. Der Einbautermin muss 3 bis 5 Tage vorher ankündigt werden. Ist der Mieter berufstätig und arbeitet in Schichten ist eine Vorankündigung von 10 Tagen zu empfehlen.
Jede vermeidbare Lärmbelästigung ist zum Wohle Ihrer Mitmenschen zu unterlassen. An Werktagen zählt die Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr ei. Sonn- und Feiertage sind insgesamt als Ruhezeiten zu beachten. Musikinstrumente, TV, Radio, Spielkonsolen oder Ähnliches dürfen grundsätzlich nicht über Zimmerlautstärke betrieben werden. Darüber hinaus ist ein friedsames Zusammenleben im Haus wünschenswert. Da heißt es für alle, Mal fünfe grade sein lassen aber auch Rücksicht nehmen.
Die Kaltmiete umfasst, wie der Name es schon erahnen lässt, die kalte Miete einer Wohnung oder eines Hauses und wird vom Vermieter dafür erhoben, dass der Mieter sein Eigentum nutzen darf.

Der Begriff Warmmiete bedeutet zusätzlich neben der Kaltmiete noch die anfallenden Nebenkosten. Bei diesen Nebenkosten handelt es sich im Regelfall um die Betriebskosten, welche gesetzlich geregelt sind.

Häufig gestellte Fragen.

In der Regel findet einmal im Jahr eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Die einzelnen Eigentümer der verschiedenen Einheiten treffen Sie hier mit dem Verwalter um die Wünsche für die Zukunft der Eigentümergemeinschaft festzulegen.

Die Betriebskostenabrechnung und der Wirtschaftsplan werden beschlossen und der Verwalter entlastet. Weitere Themen könnten zum Beispiel anfallende Instandhaltung oder Modernisierung sein. Gibt es Neuigkeiten rund um die Anlage oder spezifische Gesetzesänderungen, werden die Eigentümer entsprechend informiert.

In dringenden Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, um schnellstmöglich handeln zu können. Dies macht vor allem bei akuten Instandsetzungs- / haltungsmaßnahmen Sinn.

Alle besprochenen / beschlossenen Punkte werden protokolliert und innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung an alle Eigentümer verschickt. So werden auch diejenigen Informiert die selber nicht anwesend waren.
Sollten man mal verhindert sein und nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, kann man einem Dritten eine Vollmacht ausstellen. In der Einladung zur Versammlung liegt bereits ein Vordruck bei, welcher im Original unterzeichnet vor der Versammlung an die Hausverwaltung überreicht werden muss.
Auf der Hausgeldabrechnung sie Sie von uns als WEG Verwalter erhalten, finden Sie auch eine Position, welche die gesetzlich umlagefähigen Betriebskosten beinhaltet.. Diese Kosten können auf den Mieter umgelegt werden.

Aber Achtung: Eventuell anfallende Gebühren wie z.B. Grundsteuer, Müll und Wasser die Sie nicht über die WEG sondern gesondert in Rechnung gestellt bekommen müssen ebenfalls mit auch die Mieterabrechnung Beachten hierfür die Vereinbarung im abgeschlossenen Mietvertrag.
Alle Häuser müssen renoviert, saniert oder repariert werden. Hierfür fallen unter Umständen hohe kosten an. Damit nicht jeder Eigentümer die Summe auf einmal zahlen muss wird eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Hiervon werden Instandhaltungs- und setzungsarbeiten im gemeinschaftlichen Eigentum beglichen. Hierzu zählt z.B. die Heizungsanlage, die Fassade oder das Treppenhaus.

Je nach Miteigentumsanteilen zahlt jeder Eigentümer regelmäßig seinen Anteil in das „Sparschwein“ der Gemeinschaft.

Die Rücklage geht auch bei Verkauf auf den neuen Eigentümer über und kann nicht an den alten ausgezahlt werden.
Auf keinen Fall! Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum sind zwingend der Hausverwaltung zu melden. Der Verwalter kümmert sich dann um alle nötigen Maßnahmen unter Berücksichtigung evtl. Wartungsverträge und Gewährleistungsansprüche ein.

Sollte trotzdem selbst ein Handwerker beauftragt werden gilt grundsätzlich „Auftraggeber zahlt“. Unter umständen kann es dazu kommen das alles zurück gebaut werden muss. Die zählt ebenfalls wenn Arbeiten selbst durchgeführt werden.
Steht ein Eigentums- oder Mieterwechsel an, benötigen wir sämtliche Daten zu diesem Vorgang. Hier die wichtigsten im Überblick:

• Namen und Vornamen des neuen Eigentümers / Mieters
• Komplette Anschrift des neuen Eigentümers
• Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail, etc.)
• Personenzahl
• Nutzen- / Lastenübergabe bzw. Stichtag
• Zählerstände von Heizung, Warm- und Kaltwasser (oder Kopie des Ableseprotokolls)

Bei Verkauf / Übertragung der Wohnung benötigen wir einen Nachweis
Sollten Sie am Tag der Heizungsablesung nicht zuhause sein, ist noch ein kostenloser Zweittermin möglich. Melden Sie sich telefonisch im Vorfeld des 1.Termins bei dem Ablesedienst um einen neuen Termin zu vereinbaren. Meist liegt die Telefonnummer vor oder kann bei uns erfragt werden.

Jeder weitere (ab dem 3) Termin wird kostenpflichtig und ist durch den Nutzer selbst zu bezahlen.
Sämtliche Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure die als Schlafbereich und Rettungsweg dienen, müssen hier mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.

Das ist der Mindestschutz! Empfehlenswert ist natürlich auch das Wohnzimmer (Kerzen) und mögliche Abstellzimmer (Elektrogeräte / Bügeleisen), also da wo Brände entstehen können. Die Rauchmelder müssen regelmäßig durch den Eigentümer oder durch eine von Ihm beauftragte Person geprüft und dies Protokolliert werden.

Die Installation von Rauchmelder in einer Mietwohnung ist eine Modernisierungs-maßnahme. Der Mieter hat den Einbau zu dulden und dem Vermieter oder dem beauftragten Dienstleister Zutritt zur Wohnung gewähren. Der Einbautermin muss 3 bis 5 Tage vorher ankündigt werden. Ist der Mieter berufstätig und arbeitet in Schichten ist eine Vorankündigung von 10 Tagen zu empfehlen.
Jede vermeidbare Lärmbelästigung ist zum Wohle Ihrer Mitmenschen zu unterlassen. An Werktagen zählt die Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr ei. Sonn- und Feiertage sind insgesamt als Ruhezeiten zu beachten. Musikinstrumente, TV, Radio, Spielkonsolen oder Ähnliches dürfen grundsätzlich nicht über Zimmerlautstärke betrieben werden. Darüber hinaus ist ein friedsames Zusammenleben im Haus wünschenswert. Da heißt es für alle, Mal fünfe grade sein lassen aber auch Rücksicht nehmen.
Die Kaltmiete umfasst, wie der Name es schon erahnen lässt, die kalte Miete einer Wohnung oder eines Hauses und wird vom Vermieter dafür erhoben, dass der Mieter sein Eigentum nutzen darf.

Der Begriff Warmmiete bedeutet zusätzlich neben der Kaltmiete noch die anfallenden Nebenkosten. Bei diesen Nebenkosten handelt es sich im Regelfall um die Betriebskosten, welche gesetzlich geregelt sind.